Erklärung zur Union mit Litauen 1564

Sigismund II. August, König von Polen und Großfürst von Litauen, tritt die Thronfolge im Großfürstentum Litauen an die Krone Polen ab und bestimmt den Charakter der Verbindung beider Staaten (Erklärung zur litauischen Union).

Wir, Sigismund August, durch die Gnade Gottes König von Polen und Großfürst von Litauen, Ruthenien, Preußen, Masowien, Samogitien etc., Herr und Erbe, geben allen und jedem Einzelnen durch dieses unser Schreiben bekannt: Als es bei diesem Reichstag in Warschau zwischen unseren Untertanen, den Ständen der Krone und den Abgeordneten des Großfürstentums Litauen, zu Abkommen und gemeinsamen Besprechungen über die Union und die Vereinigung dieser beiden Nationen, der polnischen und der litauischen, kam, zu welchem Zweck wir zum Teil diesen Sejm einberufen und beiden Seiten Zeit für solche Besprechungen gegeben hatten, da entstand eine gewisse Meinungsverschiedenheit darüber, ob mit dieser Union und Vereinigung der beiden Nationen, der polnischen und der litauischen, in einen Körper und ein Volk, wie dies aus Schriftstücken und Privilegien hervorgeht, die beide Seiten anerkennen, aus diesen beiden Staaten bereits ein Staat unter einem Herrn gemeint sein soll, den beide Nationen, als Menschen der Krone, gemeinsam gestalten und sich in ihn teilen sollen, zumal die polnische Nation und die früheren Gebiete der Krone immer die freie Wahl ihres Herrn hatten und haben, während die litauischen Stände dieses Fürstentum für erblich und für einen Staat unserer Familie hielten. Daraufhin wollten wir diese Differenzen zwischen ihnen im Hinblick auf die Union ausgleichen und alles, was dieser heiligen und so notwendigen und ruhmreichen Sache schaden könnte, aus dem Weg räumen und, soweit es an uns ist, nach Gebühr festlegen. Weil zunächst die Thronfolge im Gebiet von Litauen einer gemeinsamen Vereinigung sehr im Weg stand, haben wir diesbezüglich vor allen Ständen beider Nationen klar erklärt und erklären es jetzt mit diesem unserem Schreiben noch einmal: Da Gott der Herr uns in seiner heiligen Vorsehung bis jetzt keine Nachkommen gegeben hat und selbst wenn er uns in seiner Gnade und Güte in Zukunft noch solche und viele von ihnen geben wollte, so haben wir nie die Rücksicht und die zeitliche Sorge für unser Blut und unsere Nachkommen über das Wohl und den Nutzen des Staates gestellt, und es gab für uns niemals etwas Wichtigeres als die Bedürfnisse und den Ruhm unserer Staaten, und außerdem haben wir geschworen, dass wir diese Aufgabe und diese Pflicht haben, in dem Wissen, dass die Nachkommen nicht immer und nicht jedem gut geraten, aber der Dienst am Staat und die Erfüllung der Pflichten immer und überall gut geleistet werden müssen. Aus diesem Grund entsagen wir jeglicher erblichen Thronfolge im Gebiet von Litauen, insofern eine solche uns selbst und unseren Nachkommen zustand, wir treten sie freiwillig dem Staat und dieser berühmten Krone Polen ab und entsagen ihr auf alle Zeiten. Dabei zweifeln wir nicht daran und behalten uns dies vor, dass dadurch weder unsere Person noch unsere eigenen Nachkommen, wenn Gott uns solche geben will, von Gütern entblößt werden, sondern dass sie vom Staat eine anständige und ihrem Stand entsprechende Versorgung erhalten, wenn sie nicht zu Königen genommen werden, wobei aber keine Gebiete aus der Krone herausgelöst werden sollen und über diese Versorgung erst entschieden werden soll, wenn die polnischen und litauischen Stände bei einem gemeinsamen Reichstag versammelt sind. Und nachdem nun dieser Klotz bezüglich der Thronfolge aus dem Weg geräumt ist, bestimmen wir im Namen Gottes im Hinblick auf besagte Unterschiede, die zwischen beiden Nationen bezüglich eines Staates aufgekommen waren, dass wir sie, wie Gott geben möge, nicht anders verstehen und verstehen können als so, dass diese beiden Staaten seit langen Zeiten, schon seit unseren Vorfahren zu einer Einheit verbunden sind, und zwar zu einer solchen Einheit, dass sie nicht nur in einen Sinn oder einen Gedanken, in eine Eintracht, eine Liebe, eine gemeinsame Freundschaft zusammengefügt sind, auch wenn das alles sich so verhält, sondern außerdem auch in einen Körper, und zwar in einen ununterschiedenen und untrennbaren Körper, da sie sich alter, gemeinsamer Privilegien erfreuen. Und so wird aus der Sache selbst deutlich, dass es sich um einen Staat eines Volkes handelt, das sich durch die Verbindung und den Zusammenschluss von zwei Nationen zu einer einheitlichen und unzertrennlichen Einheit so aufgehoben und verbunden hat, dass, so wie diese Staaten keine zwei Körper mehr sind, sie auch keine zwei Gemeinwesen mehr sein können, sondern ein Gemeinwesen, das aus diesen Nationen zusammengefügt ist, weshalb es immer gemeinsame Reichstage unter einem König und einem Haupt geben soll. Nur mit der Einschränkung, dass, wie in einem ununterschiedenen und untrennbaren Körper dennoch jeder Teil und jedes Glied seine eigene Pflicht und Aufgabe hat, so in diesem einen Gemeinwesen die polnische und die litauische Nation einige eigene Gebräuche, gerichtliche Rechte und Privilegien sowie eigene und getrennte Gerichte haben, die aber dieser Einheit oder dieser Union nicht entgegenstehen oder entgegenstehen werden. Diese unsere Erklärung, wie sie in diesen Worten in diesem Schriftstück aufgeschrieben ist, bekräftigen und bestätigen wir zur ewigen Erinnerung und zum besseren Zeugnis für ewige Zeiten, und wir haben sie mit unserer eigenen Hand unterschrieben und befohlen, sie mit unserem Siegel zu versehen. Gegeben in Warschau beim Reichstag der Krone am 13. Mai im Jahr des Herrn 1564, dem 35. Jahr unserer Herrschaft.

Originalausgabe: Akta unji Polski z Litwą, Hg. von Władysław Aleksander Semkowicz und Stanisław Kutrzeba, Kraków 1932, Nr. 90, S. 179-180.

Aus dem Polnischen von Martin Faber